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Wen trifft die Beweislast bei Behandlungsfehlern in Gesundheitsberufen?
Grundsätzlich hat jeder Geschädigte zu beweisen, dass er einen Schaden erlitten hat und inwiefern dieser Schaden von seinem Schädiger verursacht wurde. Als Kausalitätsbeweis wird der Beweis bezeichnet, dass der Schaden durch das rechtswidrige Verhalten des Schädigers verursacht wurde.
Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass ein etwaiger ärztlicher Behandlungsfehler vom Patienten nachzuweisen ist.
Konnte ein Behandlungsfehler des Arztes durch den Geschädigten nachgewiesen werden, treten Beweiserleichterungen für den Geschädigten beim vorhin genannten Kausalitätsbeweis ein: „Wenn unzweifelhaft feststeht, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war.“ Dies deshalb weil ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen „nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweise.“
Mit anderen Worten: Steht fest, dass der Arzt „gepfuscht“ hat, so hat er den Beweis zu erbringen, dass dieser Pfusch nicht ursächlich für den Schaden des Geschädigten war.
Im gegenständlichen Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob diese für Ärzte geltende Regelung auf für verwandte Gesundheitsberufe wie etwa den Fußpfleger anzuwenden sei. Nachdem vom Kläger nicht nachgewiesen werden konnte, dass ein Behandlungsfehler des Fußpflegers vorlag, muss diese Frage zunächst unbeantwortet bleiben.
Nachzulesen unter OGH 3 Ob 233/13f.