Veröffentlichung
Neue OGH-Judikatur zum Unterhaltsrecht
Laut einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hat nunmehr der nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil bei gleicher Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen kein Geldunterhalt mehr zu leisten, wenn das Einkommen der beiden Eltern gleich hoch ist.
Demnach liegt eine gleichteilige Betreuung des Kindes dann vor, wenn kein Elternteil das Kind im Ausmaß von zwei Drittel oder mehr betreut.
Der Oberste Gerichtshof hatte bereits in der Vergangenheit wiederholt ausgesprochen, dass der an das Kind zu zahlende Geldunterhalt dann zu reduzieren ist (nämlich ca. 10 % pro wöchentlichem Besuchstag an dem sich das Kind über das übliche Besuchsrechtsausmaß hinaus beim geldunterhaltpflichtigen Elternteil befindet), wenn der Unterhaltspflichtige auch Naturalunterhalt leistet.
Unter Naturalunterhaltsleistungen sind insbesondere Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Freizeitgestaltung, Taschengeld etc zu verstehen.
Ausgehend davon, dass das Kind drei Tage in der Woche vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil betreut wird, hat dieser nunmehr keinen Geldunterhalt mehr zu leisten, während nach der früheren Judikatur dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil in so einem Fall lediglich eine 10 %ige Reduktion zu Gute kam.
Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Einkommen der beiden Elternteile gleich hoch ist, wobei bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Einkommens der Oberste Gerichtshof einen großzügigen Maßstab anlegt. Denn solange der Unterschied nicht beträchtlich ist, nämlich nicht mehr als ein Drittel, ist von gleich hohem Einkommen auszugehen.
Diese Entscheidung ist aus Sicht des Geldunterhaltspflichtigen jedenfalls zu begrüßen. Sofern Sie hiervon betroffen sind, ist es ratsam fachmännischen Rat einzuholen.