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Kindesunterhalt - Rückwirkende Geltendmachung

Frau N. hatte sich vor 5 Jahren von ihrem Ehegatten, mit dem sie zwei gemeinsame Kinder hatte, scheiden lassen. Die beiden Kinder lebten nach der Scheidung bei Frau N.

Im Rahmen der Scheidungsvereinbarung hatten Frau N. und ihr damaliger Ehegatte den vom Ex-Ehegatten nach der Scheidung zu zahlenden Kindesunterhalt nach seinem damaligen Einkommen festgelegt und in den folgenden 5 Jahren keinerlei Erhöhung mehr durchgeführt.

Immer dann, wenn Frau N. den Ex-Ehegatten darauf ansprach, dass der Unterhalt, den er ihr zahle, für die Finanzierung des Lebens der Kinder keinesfalls ausreiche, lehnte er ab, behauptete, er würde selbst kaum genug zum Leben haben und habe sie ohnehin nicht Anspruch auf mehr. Sie solle froh sein, dass er ihr überhaupt so viel bezahlt.

Nun hat kürzlich Frau N. über den Rat einer Freundin doch anwaltliche Rechtsberatung in Anspruch genommen.

Sie war sehr überrascht, als sie dabei erfuhr, dass je nach Alter der Kinder Kindesunterhalt nach immer höher werdenden Prozentsätzen vom Einkommen des Ehegatten zu zahlen sind, des Weiteren, dass es die Möglichkeit gibt, Unterhaltserhöhungen auch drei Jahre rückwirkend geltend zu machen und dass für die Erhöhungsbeträge Zinsen ab dem Monat, in welchem der Unterhaltsanspruch entsteht, zu zahlen sind, und zwar gesetzliche Zinsen im Ausmaß von 4 %.

Die beiden Kinder hatten seit der Scheidung beide jeweils eine Altersgrenze, zu welcher sich der Unterhaltsanspruch um 2 % erhöht, erreicht, des Weiteren hatte ihr Ex-Ehegatte in den letzten fünf Jahren doch einiges an Gehaltserhöhungen erhalten.

Nachdem Frau N. das Verfahren durchgeführt hatte, stellte sich heraus, dass ihr Ex-Ehegatte einen Unterhaltsrückstand von mehr als € 5.000,00 an sie zahlen musste. Die Altersgrenzen, zu denen sich der Unterhaltsanspruch erhöht, sind bei Erreichen des 6., des 10. und des 15. Lebensjahres.