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Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung

Herr N. hatte Probleme mit seinem Nachbarn. Dieser hatte einen Schopf errichtet, welcher nach Ansicht des Herrn N. teilweise auf dem Grund des Herrn N. stand.

Als Herr N. seinen Nachbarn darauf ansprach, bestritt dieser vehement den von Herrn N. behaupteten Grenzverlauf. Die Diskussion endete in einem Streit, fortan war kein Gespräch mehr möglich, Herr N. und sein Nachbar grüßten sich nicht einmal mehr.

Herr N. war nach wie vor der Ansicht, dass sich ein Teil des Schopfes auf seinem Grund befindet und wollte die Sache nicht auf sich beruhen lassen.

Von einem Bekannten wurde ihm ein Rechtsanwalt empfohlen, der im Nachbarrecht sehr versiert sei.

Herr N. fragte dann bei seiner Rechtsschutzversicherung nach, ob er versichert sei. Von Seiten der Versicherung wurde dies bejaht und ihm eine Liste von Anwälten übermittelt, an die er sich wenden könne.

Herr N. fand auf der Liste den vom Bekannten empfohlenen Rechtsanwalt nicht. Dennoch vereinbarte er in der Folge beim empfohlenen Rechtsanwalt einen Termin. Dieser klärte ihn darüber auf, dass in der Rechtsschutzversicherung die freie Anwaltswahl gilt, was bedeutet, dass sich jeder Rechtsschutzversicherte, unabhängig von etwaig bekanntgegebenen Vertragsanwälten der Rechtsschutzversicherung, den Rechtsanwalt selbst aussuchen kann.

Aufgrund einer Rechtsschutz-Rechtlinie der EU aus dem Jahr 1987 wurde im Österreichischen Versicherungsvertragsgesetz zu § 158k die freie Anwaltswahl gesetzlich verankert.

Demgemäß ist der Versicherungsnehmer berechtigt, zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person frei zu wählen, insbesondere besteht dieses Wahlrecht, wenn der Versicherungsnehmer im Falle einer Interessenkollision seine eigene Versicherung klagen müsste.

Gemäß Rechtsprechung, die zur freien Anwaltswahl vom Obersten Gerichtshof ergangen ist, wurden zwar gewisse Einschränkungen, wie beispielsweise die Vereinbarung eines, eine gewisse Grenze nicht überschreitenden Selbstbehalts hinsichtlich der Kosten für den Fall, dass kein Vertragsanwalt der Versicherung gewählt wird, für zulässig erklärt. Dies ist jedoch ein Punkt, der bei jeder Anwaltsbeauftragung mit dem Anwalt zu erörtern ist.

Aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmungen im Versicherungsvertragsgesetz kann daher jeder sich seinen Rechtsanwalt oder sonstigen berufsmäßigen Parteienvertreter selbst wählen, es empfiehlt sich allerdings, beim Erstgespräch die Rechtsschutzdeckungssituation mit einem etwaig vereinbarten Selbstbehalt, welcher sich regelmäßig aus der Rechtsschutzversicherungspolizze ergibt, mit dem Anwalt seines Vertrauens zu besprechen.

Demgemäß sollte die Rechtsschutzversicherungspolizze zur Erstbesprechung immer mitgenommen werden.